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Pflegegeld

Wird die Pflege durch Angehörige, Nachbarn oder Freunde sichergestellt, zahlt die BKK-Pflegekasse ein Pflegegeld an den Pflegebedürftigen. Diesem steht es frei, das Pflegegeld als Anerkennung an die Pflegeperson weiterzugeben.

Grundsätzlich ist Pflegegeld, das an einen Familienangehörigen gegeben wird, kein Einkommen im steuerrechtlichen Sinne.

Das Pflegegeld beträgt maximal je Kalendermonat

  • in Pflegestufe I = 205,00 Euro;
  • in Pflegestufe II = 410,00 Euro;
  • in Pflegestufe III = 665,00 Euro.


Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Kann z. B. eine private Pflegeperson etwa aus beruflichen Gründen nur einen Teil der Pflegeaufgaben übernehmen, ist es möglich, Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu kombinieren. Grundsätzlich muss der Pflegebedürftige aber das Verhältnis zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung (z. B. 2/3 zu 1/3) bei Antragstellung festlegen. Er ist an diese Entscheidung sechs Monate gebunden.

Ist das Ausmaß der notwendigen Pflegesachleistungen im Voraus nicht feststellbar, kann das anteilige Pflegegeld im Nachhinein monatlich ermittelt und ausgezahlt werden.

Ein Beispiel:

  • Sachleistungsanspruch (Pflegestufe III) = 1.432,00 Euro
  • Tatsächlich in Anspruch genommene Sachleistungen im Wert von 900,00 Euro
  • Das entspricht 62,85 Prozent von 1.432,00 Euro
  • Anteiliges Pflegegeld (37,15 Prozent von 665,00 Euro) = 247,05 Euro