Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Welcher Pflegestufe ein Pflegebedürftiger zugeordnet wird, entscheidet die BKK-Pflegekasse. Empfehlungen hierzu erhält sie durch ein Gutachten, das der Medizinische Dienst nach einer Untersuchung im Wohnbereich des Pflegebedürftigen erstellt.
Vor dem Besuch des Gutachters ist es deshalb sinnvoll, die Hilfeleistungen, die durch andere Personen erbracht werden, über einen Zeitraum von zwei Wochen zu dokumentieren. Diese Notizen und evtl. Bescheinigungen der behandelnden Ärzte sollten dem Gutachter vorgelegt werden. Das erleichtert ihm die Feststellung des individuellen Pflegebedarfs. Sie können dadurch sicher sein, dass keine Hilfeleistung vergessen wird.
Leistungen der ambulanten Pflege
In der häuslichen Pflege wird zwischen Sachleistungen und Pflegegeld unterschieden. Je nach individueller Situation kann der Pflegebedürftige wählen, und zwar
- die Pflegesachleistung,
- das Pflegegeld oder
- eine Kombination aus beiden Leistungen.
Pflegesachleistungen
Wenn die tägliche Pflege nicht von freiwilligen Helfern aus dem Familien- oder Bekanntenkreis geleistet werden kann bzw. wenn diese Pflegepersonen entlastet werden sollen, können die Pflegesachleistungen beantragt werden: Die BKK-Pflegekasse zahlt dann den Einsatz professioneller Pflegedienste.
Der Pflegebedürftige kann diese Einsätze flexibel nach seinen Bedürfnissen abfordern. Dabei ist es ratsam, mit dem Pflegedienst einen schriftlichen Vertrag abzuschließen, der Art, Umfang und Kosten der Einsätze festlegt.
Die folgenden Höchstbeträge stellt die BKK-Pflegekasse je Kalendermonat zur Verfügung:
- 384,00 Euro = Pflegestufe I
- 921,00 Euro = Pflegestufe II
- 1.432,00 Euro = Pflegestufe III
- (in besonderen Fällen auch bis zu 1.918,00 € = Härtefälle)